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   BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19   

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BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19 (https://dejure.org/2023,2692)
BVerfG, Entscheidung vom 22.02.2023 - 2 BvE 3/19 (https://dejure.org/2023,2692)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 (https://dejure.org/2023,2692)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten Parlamentsgesetzes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 21 Abs 1 S 4 GG, § 35 BVerfGG
    Staatliche Förderung der Tätigkeit parteinaher Stiftungen bedarf einer besonderen gesetzlichen Grundlage - Haushaltsgesetz insofern nicht ausreichend - Bindung des Gesetzgebers an den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Art 21 Abs 1 S 1 GG - hier: teils ...

  • Wolters Kluwer

    Organstreitverfahren betreffend die bislang fehlende staatliche Förderung der Desiderius-Erasmus-Stiftung; Ausweisung von Globalzuschüssen für die gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit der politischen Stiftungen; Bemessung der gegenwärtigen staatlichen ...

  • rewis.io

    Staatliche Förderung der Tätigkeit parteinaher Stiftungen bedarf einer besonderen gesetzlichen Grundlage - Haushaltsgesetz insofern nicht ausreichend - Bindung des Gesetzgebers an den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Art 21 Abs 1 S 1 GG - hier: teils ...

  • doev.de PDF

    Finanzierung parteinaher Stiftungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung

  • rechtsportal.de

    Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung

  • datenbank.nwb.de

    Staatliche Förderung der Tätigkeit parteinaher Stiftungen bedarf einer besonderen gesetzlichen Grundlage - Haushaltsgesetz insofern nicht ausreichend - Bindung des Gesetzgebers an den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Art 21 Abs 1 S 1 GG - hier: teils ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten Parlamentsgesetzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Staatliche Förderung politischer Stiftungen - nur auf gesetzlicher Grundlage

  • lto.de (Kurzinformation)

    AfD-nahe Stiftung: Keine Stiftungsförderung ohne Gesetz

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten Parlamentsgesetzes

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Desiderius-Erasmus-Stiftung

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlung über Förderung für parteinahe Stiftungen: Darf die AfD-Stiftung bald mitspielen?

Besprechungen u.ä. (2)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 831
  • NVwZ 2023, 496
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (137)

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19
    b) In einem von der Partei DIE GRÜNEN im Jahr 1983 initiierten Organstreitverfahren entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1 ff.), dass die im Bundeshaushalt 1983 für die vier geförderten parteinahen Stiftungen ausgewiesenen Globalzuschüsse zur politischen Bildungsarbeit in Höhe von 83, 3 Millionen DM keine verdeckte Finanzierung der diesen Stiftungen nahestehenden politischen Parteien darstellten und deshalb nicht gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verstießen.

    Mit Rücksicht auf diese Berührungspunkte zwischen der Tätigkeit der Stiftungen einerseits und den langfristigen politischen Zielvorstellungen einzelner politischer Parteien andererseits gebiete es daher der Gleichheitssatz, dass eine staatliche Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtige (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Das Ministerium antwortete ihr, das gegenwärtige System staatlicher Zuwendungen an parteinahe Stiftungen beruhe auf dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1 ) und der Gemeinsamen Erklärung zur staatlichen Finanzierung der politischen Stiftungen vom 6. November 1998.

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe im Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1 ff.) die bis heute im Grunde unveränderte Praxis unter gewissen Vorgaben für verfassungsgemäß erklärt.

    So fehlt es an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis, wenn der Antragsgegner nicht als (Teil eines) Verfassungsorgan(s), sondern als (mittelverwaltende) Verwaltungsbehörde handelt (vgl. BVerfGE 27, 152 ; 73, 1 ; 118, 277 ).

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass des Haushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Haushaltsplan als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG anerkannt (vgl. BVerfGE 73, 1 ; so auch BVerfGE 20, 134 zur Einstellung von Zuschüssen für die politischen Parteien in den Haushaltsplan).

    Sie verweist dabei auf das vom Bundesverfassungsgericht aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Gebot, dass bei der Stiftungsförderung "alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt" (BVerfGE 73, 1 ) werden müssen.

    Insgesamt nimmt die Antragstellerin damit Bezug auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass aus der Arbeit der politischen Stiftungen die jeweils nahestehende Partei regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen wird als andere (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    (2) Die Annahme der Antragsgegnerin zu 3., vorliegend sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen, weil sich die staatliche Förderung parteinaher Stiftungen auf die Wettbewerbschancen der politischen Parteien nicht oder nur reflexhaft auswirke, lässt schon die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts außer Betracht, dass die Arbeit der politischen Stiftungen den nahestehenden Parteien in einem gewissen Maße zugutekommt und diese daraus regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen als andere (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Wäre der Auffassung der Antragsgegnerin zu 3. zu folgen, wäre für die Überlegung des Senats im Stiftungsurteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1) kein Raum, dass mit Rücksicht auf die Berührungspunkte zwischen der Tätigkeit der Stiftungen einerseits und den langfristigen politischen Zielvorgaben einzelner politischer Parteien andererseits der Gleichheitssatz gebietet, alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Denn die in diesem Verfahren antragstellende Partei verfügte nicht über eine ihr nahestehende Stiftung, so dass keine andere Konstellation vorlag als im "Stiftungsurteil" vom 14. Juli 1986 (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Aus diesem Grund war der Senat der Notwendigkeit enthoben, zu entscheiden, ob es zur Vergabe der Globalzuschüsse an politische Stiftungen neben den haushaltsrechtlichen Festsetzungen einer "besonderen gesetzlichen Grundlage" bedarf (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    aa) In seinem Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1) hat der Senat festgestellt, dass die Gewährung von Globalzuschüssen an politische Stiftungen im öffentlichen Interesse liege und keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Voraussetzung sei allerdings, dass es sich bei den politischen Stiftungen um von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen handle, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annähmen und in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahrten (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Es sei den Stiftungen verwehrt, im Auftrag und für die ihnen nahestehenden Parteien geldwerte Leistungen oder Wahlkampfhilfe (wie zum Beispiel die Gewährung von Krediten, den Ankauf und die Verteilung von Zeitschriften, die Finanzierung von Anzeigen oder den Einsatz von Stiftungspersonal im Wahlkampf) zu erbringen (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Die Stiftungen sollten die Beschäftigung der Bürger mit politischen Sachverhalten anregen und den Rahmen bieten für eine - allen interessierten Bürgern zugängliche - offene Diskussion politischer Fragen (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Davon ist der Senat bereits im "Stiftungsurteil" vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1) ausgegangen (a).

    a) Der Senat hat im "Stiftungsurteil" (BVerfGE 73, 1) festgestellt, dass unbeschadet der Abgrenzbarkeit der Tätigkeit der Stiftungen von derjenigen der politischen Parteien, deren grundsätzlichen politischen Vorstellungen sie sich verbunden fühlen, nicht zu verkennen sei, dass ihre Arbeit insbesondere auf den Gebieten der Forschung, der Materialsammlung und -aufbereitung, der Publikation, der Pflege der internationalen Beziehungen, aber auch der politischen Bildung im engeren Sinne der ihnen jeweils nahestehenden Partei in einem gewissen Maße zugutekomme.

    Auch wenn die Ergebnisse der in den Stiftungen geleisteten Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich seien, folge aus den spezifischen, jeweils der Interessenlage einer bestimmten Partei zugewandten Aufgabenstellungen, dass diese daraus regelmäßig einen größeren Vorteil zögen als andere (vgl. BVerfGE 73, 1 ; vgl. auch BVerfGE 140, 1 ).

    (2) Neben den Effekten im Bereich der politischen (Erwachsenen-)Bildung wird die Wettbewerbslage auch mit Blick auf die Erarbeitung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse beeinflusst, die es den Parteien erleichtern, ihre Aufgaben wahrzunehmen und tagespolitische Folgerungen aus längerfristigen gesellschaftlichen Entwicklungen zu ziehen (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Demgemäß bedarf auch die - im öffentlichen Interesse liegende und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche (vgl. BVerfGE 73, 1 ) - staatliche Förderung der Tätigkeit parteinaher Stiftungen einer besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu von Arnim, DVBl 2015, S. 1529 ; ders., DÖV 2016, S. 368 ; Born, Parteinahe Stiftungen: Stiftung oder Partei?, 2007, S. 152 ff.; Ebbighausen et al., Die Kosten der Parteiendemokratie, 1996, S. 238 f.; Geerlings, ZParl 2003, S. 768 ; ders., Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen, 2003, S. 173 ff.; Günther/Vesper, ZRP 1994, S. 289 ; Hobusch, verfassungsblog.de/parteinahe-stiftungen-sind-partei-stiftungen/ ; Hug, MIP 2017, S. 37 ; Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 278 f.; Kohler, Politikfinanzierung, 2010, S. 340 f.; Kretschmer/Merten/Morlok, ZG 2000, S. 41 ff.; Meertens/Wolf, ZRP 1996, S. 440 ; Merten, Parteinahe Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 24, 89 f., 169 f.; dies., in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 395 ; Morlok/Merten, Parteienrecht, 2018, S. 211; Morlok, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 63 ; Ockermann, ZRP 1992, S. 323 ; Preuß, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 34 ; Sacksofsky, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 28 ; Sikora, Politische Stiftungen - vita activa der Parteipolitik oder vita contemplativa der politischen Erkenntnis?, 1997, S. 179 ff.; vgl. auch Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung, BTDrucks 12/4425, S. 41; Volkmann, Politische Parteien und öffentliche Leistungen, 1993, S. 328 f.; s. auch Thüringer OVG, Urteil vom 26. November 2008 - 3 KO 363/08 -, juris, Rn. 24).

    aa) (1) Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die staatliche Stiftungsförderung auf parteinahe Stiftungen zu beschränken, die eine "dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmung" (vgl. BVerfGE 73, 1 ) repräsentieren.

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19
    a) Die Antragstellerin ist als politische Partei andere Beteiligte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, soweit Rechte in Rede stehen, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 24, 260 ; 85, 264 ; 92, 80 ; 140, 1 ; 148, 11 ; stRspr).

    Dazu zählt auch das hier geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 107, 286 ; 111, 382 ; 140, 1 ; stRspr).

    ee) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 50 ; 150, 194 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 151, 191 - Bundesverfassungsrichterwahl II; stRspr).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 ).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 ; 140, 1 ; 151, 191 ; stRspr).

    In diesen Fällen sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen des formalisierten Gleichheitssatzes strikt zu beachten (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 111, 382 ; 140, 1 ).

    Dies gilt insbesondere, wenn die Mittel Institutionen zugewendet werden, die von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig sind, ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen und auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren (vgl. BVerfGE 140, 1 ; vgl. auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16. April 2013 - Lv 15/11 -, juris, Rn. 44).

    In einem solchen Fall hat die antragstellende Partei im Organstreit konkret darzulegen, dass die Verteilung der staatlichen Mittel zu einem Eingriff in ihr Recht auf chancengleiche Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG führt (vgl. BVerfGE 140, 1 ).

    (4) Schließlich steht der Antragsbefugnis nicht entgegen - wie von der Antragsgegnerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht -, dass der Senat im Beschluss vom 15. Juli 2015 (BVerfGE 140, 1 ) ausgeführt hat, es erschließe sich nicht, inwieweit die Vergabe der staatlichen Zuschüsse an parteinahe Stiftungen im Bundeshaushalt im Vergleich zu einer Vergabe durch ein Leistungsgesetz einen Eingriff in das Recht der dortigen Antragstellerin auf Chancengleichheit enthalten solle.

    Diese Feststellung steht im Kontext des Antrags der dortigen Antragstellerin, dem Antragsgegner die Einrichtung eines bestimmten Bewilligungs- und Kontrollverfahrens vorzuschreiben, das einen möglichen Missbrauch der staatlichen Zuschüsse durch die Mittelempfänger - darunter auch parteinahe Stiftungen - verhindern soll (vgl. BVerfGE 140, 1 ).

    Diese darf die öffentliche Gewalt nicht ignorieren oder gar konterkarieren (vgl. BVerfGE 111, 382 ; 140, 1 ).

    Der Staat darf die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen (vgl. BVerfGE 69, 92 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 140, 1 ; stRspr).

    c) Vor diesem Hintergrund ist das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG durch die unmittelbare Zuweisung staatlicher Finanzmittel an politische Parteien betroffen (vgl. BVerfGE 140, 1 ).

    Ungeachtet der sich aus dem Auftrag der Parteien zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Grenzen staatlicher Parteienfinanzierung (vgl. dazu BVerfGE 20, 56 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 111, 382 ) sind in diesen Fällen die verfassungsrechtlichen Anforderungen des formalisierten Gleichheitssatzes strikt zu beachten (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 111, 382 ; 140, 1 ).

    Dies gilt insbesondere, wenn die Mittel Institutionen zugewendet werden, die von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig sind, ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen und auch in der Praxis Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren (vgl. BVerfGE 140, 1 ; vgl. auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16. April 2013 - Lv 15/11 -, juris, Rn. 44).

    Auch wenn die Ergebnisse der in den Stiftungen geleisteten Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich seien, folge aus den spezifischen, jeweils der Interessenlage einer bestimmten Partei zugewandten Aufgabenstellungen, dass diese daraus regelmäßig einen größeren Vorteil zögen als andere (vgl. BVerfGE 73, 1 ; vgl. auch BVerfGE 140, 1 ).

    c) Dieser Grundsatz gebietet es, dass die staatliche Stiftungsförderung die zwischen den Parteien bestehende, vorgefundene Wettbewerbslage nicht verändert (vgl. BVerfGE 69, 92 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 140, 1 ; stRspr), und untersagt, bestehende faktische Ungleichheiten zu beseitigen oder zu verschärfen (vgl. BVerfGE 52, 63 ; 73, 40 ).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19
    d) Die im Nachgang zum Urteil des Zweiten Senats vom 9. April 1992 zur Parteienfinanzierung (BVerfGE 85, 264 ff.) eingesetzte "Weizsäcker-Kommission" rügte in ihrem Gutachten vom 17. Februar 1993 unter anderem das Fehlen einer materiellen Rechtsgrundlage zur Finanzierung politischer Stiftungen sowie die mangelnde Transparenz und Kontrolle der Mittelzuweisung (vgl. BTDrucks 12/4425, S. 38, 41).

    a) Die Antragstellerin ist als politische Partei andere Beteiligte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, soweit Rechte in Rede stehen, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 24, 260 ; 85, 264 ; 92, 80 ; 140, 1 ; 148, 11 ; stRspr).

    Dazu zählt auch das hier geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 107, 286 ; 111, 382 ; 140, 1 ; stRspr).

    In diesen Fällen sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen des formalisierten Gleichheitssatzes strikt zu beachten (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 111, 382 ; 140, 1 ).

    Der Staat darf die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen (vgl. BVerfGE 69, 92 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 140, 1 ; stRspr).

    Ungeachtet der sich aus dem Auftrag der Parteien zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Grenzen staatlicher Parteienfinanzierung (vgl. dazu BVerfGE 20, 56 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 111, 382 ) sind in diesen Fällen die verfassungsrechtlichen Anforderungen des formalisierten Gleichheitssatzes strikt zu beachten (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 111, 382 ; 140, 1 ).

    Der Gesetzgeber ist nicht berechtigt, Unterschiede zwischen politischen Parteien in Größe, Leistungsfähigkeit und Zielsetzung auszugleichen, um allen dieselbe Ausgangslage im politischen Wettbewerb zu verschaffen (vgl. BVerfGE 104, 287 ; vgl. auch BVerfGE 85, 264 ).

    Aufgrund seines formalen Charakters (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 85, 264 ; 111, 54 ; 135, 259 ; stRspr) hat aber grundsätzlich jeder Eingriff in die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb zu unterbleiben, der nicht durch einen besonderen, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 34, 160 ; 47, 198 ; 111, 54 ; 135, 259 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92).

    Dies vorausgesetzt werden die den politischen Stiftungen zugewendeten staatlichen Mittel bei der Prüfung, ob die (relative und absolute) Obergrenze der (teilweisen) staatlichen Parteienfinanzierung eingehalten ist, nicht einbezogen (vgl. BVerfGE 85, 264 ; Meertens/Wolf, ZRP 1996, S. 440 ; Merten, Parteinahe Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 22 f.; dies., in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 395 ; vgl. auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16. April 2013 - Lv 15/11 -, juris, Rn. 45; Morlok, MIP 1996, S. 7 ; Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 230 ff.).

    c) Dieser Grundsatz gebietet es, dass die staatliche Stiftungsförderung die zwischen den Parteien bestehende, vorgefundene Wettbewerbslage nicht verändert (vgl. BVerfGE 69, 92 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 140, 1 ; stRspr), und untersagt, bestehende faktische Ungleichheiten zu beseitigen oder zu verschärfen (vgl. BVerfGE 52, 63 ; 73, 40 ).

    Auch verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien, wenn der Gesetzgeber Vorkehrungen trifft, um missbräuchliches, allein auf die Erlangung staatlicher Mittel gerichtetes Verhalten zu verhindern (vgl. zur Parteienfinanzierung BVerfGE 20, 56 , 24, 300 ; s. auch BVerfGE 85, 264 ).

    Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat aus grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einerseits sowie dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) andererseits die Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 77, 170 ; 98, 218 ; 136, 69 ; 150, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, Rn. 182 - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung; stRspr).

    Geboten ist ein Verfahren, das sich durch Transparenz auszeichnet und die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet (vgl. BVerfGE 139, 19 ; BVerfGE 150, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, Rn. 182).

    Wann und inwieweit es einer Regelung durch den Gesetzgeber bedarf, ist mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, Rn. 183).

    Die Wesentlichkeitsdoktrin enthält insoweit auch Vorgaben für die Frage, in welchem Umfang (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 49, 89 ; 83, 130 ; 101, 1 ; 139, 19 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, Rn. 185) und in welcher Bestimmtheit der Gesetzgeber selbst tätig werden muss (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 101, 1 ; 123, 39 ).

    Solche Regelungen, die das Resozialisierungskonzept des Landesgesetzgebers ausgestalten sowie für die monetäre Vergütung der Gefangenenarbeit und deren Verwendung von erheblicher Bedeutung und damit grundrechtsrelevant sind, muss der Gesetzgeber im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens, das auch der (Fach-)Öffentlichkeit Gelegenheit bieten soll, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 116, 69 ; 139, 19 ; 150, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, Rn. 182), selbst treffen.

    Regelungen, wie die Beteiligung der Gefangenen an medizinischen Leistungen, die das Resozialisierungskonzept des Landesgesetzgebers ausgestalten, für die Verwendung der Vergütung bedeutsam und damit für die Gefangenen grundrechtsrelevant sind, muss dieser, wie bereits ausgeführt (s.o. Rn. 158), in einem dem Grundsatz der parlamentarischen Öffentlichkeit genügenden Verfahren (vgl. BVerfGE 116, 69 ; 139, 19 ; 150, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, Rn. 182) selbst vornehmen.

  • VG Berlin, 04.05.2023 - 2 K 238.22

    Kein Büro für Kanzler Schröder a.D.

    Er ist ein bloßes Internum und betrifft das Rechtsverhältnis des Haushaltsausschusses zur Bundesregierung im Bereich der Haushaltskontrolle (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 - juris Rn. 128, 137, nicht abgedruckt in NJW 2023, 831; BVerwG, Urteil vom 17. April 1975 - II C 30/73 - ZBR 1976, 149, 150).

    Gegenüber außerhalb des organschaftlichen Rechtskreises von Parlament und Regierung stehenden Rechtsträgern entfaltet das Haushaltsgesetz keine Außenwirkung (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 - juris Rn. 132, nicht abgedruckt in NJW 2023, 831; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54/01 - NVwZ 2003, 92, 93).

    Soweit die Bundeskanzler a.D. durch das Nutzendürfen dieser Ressourcen einen mittelbar-faktischen Vorteil haben, handelt es sich dabei um einen bloßen Rechtsreflex (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 - NJW 2023, 831 Rn. 176; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31/99 - NVwZ-RR 2001, 253, 254; VGH Mannheim, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 9 S 188/20 - juris Rn. 50).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 02.02.2024 - LVerfG 5/23

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren betr

    (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 1954 - 1 PBvU 1/54 -, BVerfGE 4, 27 ff. juris Rn. 16 ff. und später Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 ff., juris Rn. 78 und vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, juris Rn. 121 m. w. N.),.

    (Beschlüsse vom 24. Juni 2022 - LVerfG 2/22 -, LVerfGE 33, 598 ff. = SchlHA 2022, 336 ff. = NordÖR 2022, 403 ff., juris Rn. 55 und vom 8. Juni 2018 - LVerfG 5/17 -, a. a. O., juris Rn. 21 und - LVerfG 6/17 -, juris Rn. 21; vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, juris Rn. 130; Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, BVerfGE 150, 194 ff., juris Rn. 18 und vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, juris Rn. 26 jeweils m. w. N.).

    (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, juris Rn. 130; Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, a. a. O., juris Rn. 18 und vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, juris Rn. 26 jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 5.22

    Schließung von Gastronomiebetrieben Ende Oktober 2020 auf der Grundlage der

    Darunter fällt insbesondere die Regelung der Fragen, die wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind (stRspr, vgl. u. a. BVerfG, Urteile vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 190 ff. und vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 - NJW 2023, 831 Rn. 182 f., jeweils m. w. N.).

    Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Entscheidungen von besonderer Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet, die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet und auch den Betroffenen und der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. u. a. BVerfG, Urteile vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 192 und vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 - NJW 2023, 831 Rn. 182, jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 09.11.2023 - 2 WD 1.23

    Disziplinarische Höchstmaßnahme bei außerdienstlichen Straftaten im Rahmen der

    Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 âEURŒ- 2 BvE 3/19 - juris Rn. 168 ff.).
  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 4.22

    Schließung von Gastronomiebetrieben Ende Oktober 2020 auf der Grundlage der

    Darunter fällt insbesondere die Regelung der Fragen, die wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind (stRspr, vgl. u. a. BVerfG, Urteile vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 190 ff. und vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 - NJW 2023, 831 Rn. 182 f., jeweils m. w. N.).

    Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Entscheidungen von besonderer Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet, die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet und auch den Betroffenen und der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. u. a. BVerfG, Urteile vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 192 und vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 - NJW 2023, 831 Rn. 182, jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 6.22

    Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports mit zugelassener Ausnahme durch

    Darunter fällt insbesondere die Regelung der Fragen, die wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind (stRspr, vgl. u. a. BVerfG, Urteile vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 190 ff. und vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 - NJW 2023, 831 Rn. 182 f., jeweils m. w. N.).

    Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Entscheidungen von besonderer Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet, die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet und auch den Betroffenen und der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. u. a. BVerfG, Urteile vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 192 und vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 - NJW 2023, 831 Rn. 182, jeweils m. w. N.).

  • VG Berlin, 07.11.2023 - 4 K 536.22

    Investitionsprüfung: Erwerb eines Anteils an der PCK Raffinerie in Schwedt gilt

    In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht daher aus grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) einerseits sowie dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) andererseits die Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 - juris, Rn. 182 m.w.N.) und nicht anderen Normgebern oder der Exekutive zu überlassen.

    Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass derartige Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet, die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet und auch den Betroffenen und der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 - juris, Rn. 182 m.w.N).

  • VG Berlin, 15.11.2023 - 4 K 253.22

    Investitionsprüfung: Erwerb eines Medizinprodukteherstellers durch chinesisches

    In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht daher aus grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) einerseits sowie dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) andererseits die Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 - juris, Rn. 182 m.w.N.) und nicht anderen Normgebern oder der Exekutive zu überlassen.

    Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass derartige Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet, die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet und auch den Betroffenen und der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 - juris, Rn. 182 m.w.N).

  • OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23
    Das Bundesverfassungsgericht hat aus grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) einerseits sowie dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ) andererseits die Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19, juris Rn. 182, st. Rspr.).
  • StGH Niedersachsen, 28.09.2023 - StGH 2/23

    Organstreitverfahren wegen Presseäußerung des Innenministers zur AfD;

  • VG Berlin, 03.03.2023 - 26 K 310.22

    Zuschuss nach der Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen

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